1326   Casteller Rechte

Limnaei de jure publico, IV., 815 u. 833. Lucä, Uralter Grafensaal, bemerkt, daß nicht Castell im Nordgau, sondern in Franken zu verstehen sei.

Von dem ehemaligen Bergschloß Castell in Franken melden alte Skribenten: Unten am Berg liegt das Dorf Castell. In diesem ist ein Wildbad, desgleichen die Freiheit in einem Kelter oder Bauernhof, darinnen ein Übeltäter sich drei Tage sicher aufhalten kann. Wenn aber diese vorbei sind, mag er drei Schritte aus dem Hof tun und wieder hinter sich gehen, so hat er abermals drei Tage Freiheit u. s. f. Es gehört in das Amt Castell das Dorf Wiesenbronn, das dieses Recht hat, daß die Einwohner einen Dieb selber an einen Baum aufhängen dürfen, jedoch daß alle an den Strick greifen müssen.


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